§ 1 – Name und Sitz
1.1 Die Stadtschulpflegschaft Iserlohn ist der Zusammenschluss der Elternvertretungen der Schulen im Stadtgebiet Iserlohn.
1.2 Die Stadtschulpflegschaft Iserlohn hat ihren Sitz in Iserlohn. Ihre Anschrift ist die der oder des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
Der Zweck der Stadtschulpflegschaft Iserlohn besteht in:
- der Information der Eltern und Erziehungsberechtigten über die Iserlohner Schulpolitik im allgemeinen sowie schulpolitische und schulorganisatorische Maßnahmen in Besonderem.
- der Bereitstellung eines Informations- und Diskussionsforums für die Eltern und Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler an den Iserlohner Schulen.
- der Gewährleistung der Mitsprache und Mitwirkung der Eltern und Erziehungsberechtigten bei bildungspolitischen Entscheidungen sowie schulpolitischen und schulorganisatorischen Maßnahmen vor Ort.
- der Vertretung der Stadtschulpflegschaft Iserlohn in übergeordneten Gremien (z.B. auf Landesebene oder auch in Zusammenschlüssen mit Kreis- und Stadtschulpflegschaften).
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Unterstützung und Stärkung der Elternvertreterinnen und -vertreter der einzelnen Schulen.
- die Organisation von gemeinsamen Informationsveranstaltungen und das Ermöglichen von Erfahrungsaustausch.
- die Mitwirkung auf kommunaler Ebene bei schulpolitischen und schulorganisatorischen Entscheidungsprozessen.
Die Aufgaben der Stadtschulpflegschaft ergeben sich aus dem gesetzlich garantierten Recht der Eltern und Erziehungsberechtigten, an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken (§ 72 SchG) und die Interessen der Schülerinnen und Schüler der Iserlohner Schulen zu vertreten (§ 85.2 SchG).
Die Stadtschulpflegschaft Iserlohn wirkt schul- bzw. schulformübergreifend und vertritt die Interessen der Eltern und Erziehungsberechtigten für die Kinder und Jugendlichen in den Iserlohner Schulen gegenüber dem Schulträger und den Verantwortlichen für Bildung in Politik und Verwaltung.
Die
Stadtschulpflegschaft Iserlohn ist weltanschaulich neutral, politisch
unabhängig und konfessionell nicht gebunden. Sie ist selbstlos tätig
und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 – Aufbau und Zusammensetzung
3.1 Die Organe der Stadtschulpflegschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
3.2 Die Mitgliederversammlung der Stadtschulpflegschaft Iserlohn berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder aus ihrer Mitte vorgelegt werden.
3.2.1 Stimmberechtigte Mitglieder („Delegierte“) sind Vertreterinnen/Vertreter der jeweiligen Schule in der Stadt Iserlohn, die per Beschluss der Schulpflegschaft dazu legitimiert wurden; Delegierte können sowohl Mitglied der Schulpflegschaft sein als auch interessierter Elternteil, auch wenn sie nicht in der jeweiligen Schulpflegschaft aktiv sind. Das Mandat der Delegierten endet vorzeitig, wenn sie das Amt niederlegen, nicht mehr der Elternschaft der Schule angehören oder die Schulpflegschaft sie nicht mehr entsendet.
3.2.2 Wahlmodalitäten:
Jede an einer Sitzung der Stadtschulpflegschaft teilnehmende Schule hat eine Stimme.
Bei Abstimmungen zählt die relative Mehrheit (§ 64 SchG).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
3.2.3 Gäste dürfen in Absprache mit dem Vorstand an den Versammlungen teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
3.3 Der Vorstand der Stadtschulpflegschaft Iserlohn führt die laufenden Geschäfte der Stadtschulpflegschaft Iserlohn und exekutiert die Beschlüsse der Versammlung der Stadtschulpflegschaft. Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten ein Mitglied der Mitgliederversammlung mit der Vertretung des/der Vorsitzenden beauftragen. Der Vorstand nimmt an den Abstimmungen der Mitgliederversammlung mit einer Stimme teil; das Stimmrecht wird von der/vom Vorsitzenden ausgeübt, in ihrer/seiner Abwesenheit von der/dem Stellvertreter/in.
3.3.1 Der Vorstand der Stadtschulpflegschaft Iserlohn besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern/innen.
3.3.2 Der/die Vorsitzende vertritt die Stadtschulpflegschaft nach außen, insbesondere gegenüber dem Rat und der Verwaltung der Stadt Iserlohn. Er/Sie nimmt an den Sitzungen des Schulausschusses als beratendes Mitglied teil. Er/Sie wird ggf. durch den/die Stellvertreter/in mit gleichem Recht vertreten.
3.3.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Schuljahr gewählt. Wählbar ist, wer ein Kind an einer Schule im Iserlohner Stadtgebiet angemeldet hat. Sofern Einigkeit besteht, kann die Wahl auch offen stattfinden. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
3.3.4 Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes der Stadtschulpflegschaft endet vorzeitig, wenn das Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder durch Beschluss von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Stadtschulpflegschaft abgewählt wird. In diesem Fall ist eine Stadtschulpflegschaftsversammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, in der eine Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds stattfindet.
§ 4 – Geschäftsordnung
4.1. Im Laufe eines Schuljahrs finden mindestens zwei Sitzungen der Mitgliederversammlung statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
4.2 Die Einladungen zur Mitgliederversammlung werden mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen versendet. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Versammlung mitzuteilen, über ihre Annahme in die Tagesordnung ist abzustimmen.
4.3. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung von einer/einem Stellvertreter/in geleitet.
4.4 Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, können die anwesenden Mitglieder mit relativer Mehrheit beschließen, dass die/der Vorsitzende mit gleicher Tagesordnung unverzüglich eine weitere Sitzung direkt im Anschluss einberuft, die ohne Rücksicht auf Form und Fristen und die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind in diesem Falle nicht möglich.
4.5
Jede Sitzung wird in schriftlicher Form protokolliert. Die
Niederschrift muss mindestens die Anzahl der Sitzungsteilnehmer und
den Wortlaut der gefassten Beschlüsse umfassen und ist von dem/der
Protokollführer/in oder dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.
Das Protokoll wird an alle Delegierten versendet.
4.6. Der
gewählte Vorstand der Stadtschulpflegschaft Iserlohn ist dem
Schuldezernenten der Stadt Iserlohn namentlich mitzuteilen.
§
5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 07.11.2019 in Kraft.